Brandschutzordnung Augustinum
BRANDSCHUTZ- UND ALARMORDNUNG
„Augustinum“ Lange Gasse 2, 8010 Graz
Diese Brandschutzordnung und Alarmordnung gilt für folgende Bereiche:
• Kindergarten
• Praxisvolksschule
• Gymnasium
• Internat
• Kolleg für Sozialpädagogik
• Kolleg für Elementarpädagogik
• Konservatorium für Kirchenmusik
• Private Pädagogische Hochschule
• Bischöfliches Seminar
• Kirchenbeitragsserviceline DCC
1. Einleitung
Die Brandschutzordnung dient der Verhütung des Entstehens und des Weitergreifens von Bränden, der Unterweisung hinsichtlich des richtigen "Verhaltens im Brandfalle" sowie der Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung und damit der Verhinderung bzw. Einschränkung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten in der Schule.
An dieser Stelle wird auch auf die besondere Verantwortung jeder einzelnen Lehrkraft für die Sicherheit der ihm anvertrauten SchülerInnen hingewiesen.
Bemerkung: Die angeführte Bezeichnung “Lehrer” ist für alle Führungskräfte anzuwenden.
1.1. Zuständigkeiten für den Brandschutz
Die Zuständigkeiten für den Brandschutz, für die Sicherheitstechnik und für alle Belange der Personalverantwortung trägt grundsätzlich der direkte Vorgesetzte des jeweiligen Dienstnehmers.
Jedes Institut muss einen eigenen Brandschutzwart und eine eigene Sicherheitsvertrauensperson ernannt haben. Alle Fragen, offensichtliche Mängel und Problemstellungen sind immer schriftlich und nicht mündlich an den direkten Vorgesetzten (Direktion, Verwaltung) zu stellen. Dieser kontaktiert dann die Brandschutzbeauftragten, Brandschutzwarte und wenn erforderlich, die Sicherheitsfachkraft. Für den haustechnischen Bereich und für die Brandmeldeanlage (Abschaltungen, Störungen usw.) ist Herr Glatz zuständig.
2. Aufgabe der Brandschutzbeauftragten bzw. -warte
2.1 Für den pädagogischen Bereich
2.1.1 Einmal jährlich nachweisliche Information (Unterschriftenliste) des Lehr- und Schulpersonals hinsichtlich der Brandschutzordnung.
2.1.2 Die Regelung des Verhaltens im Brandfall während des Schulbetriebes.
2.1.3 Die Veranlassung und Mitwirkung bei der Durchführung von Räumungsübungen.
2.1.4 Meldung augenscheinlicher sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Mängel an die Direktion der Schule bzw. Verwaltung (Haustechnik).
2.2 Für den baulichen und haustechnischen Bereich
2.2.1 Die Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen inkl. Berichtslegung an die Verwaltung.
2.2.2. Die Meldung von festgestellten Mängeln an den Leiter der Schule, welcher die Meldung an den Schulerhalter weiterleitet und somit die Behebung veranlasst.
2.2.3. Die regelmäßige Überprüfung des Brandalarmplanes, gemeinsam mit dem BSW des pädagogischen Bereiches, der Brandschutzordnung sowie des Brandschutzplanes auf Aktualität und nötigenfalls die Veranlassung von Änderungen.
2.2.4. Die Führung der Brandschutzaufzeichnungen.
2.2.5. Die Anbringung des Anschlagblattes „Verhalten im Brandfall" gem. Anl. 2 der TRVB N 131 in den Klassenzimmern und in den Geschossen der Schule (bei den Feuerlöschern) sowie der Brandschutzordnung und Fluchtwegpläne.
3. Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes
3.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brandschutz.
3.2 Fahrzeuge dürfen im Schulbereich nur auf gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden. Zufahrten und Stellflächen für die Feuerwehr sind freizuhalten.
3.3 Fluchtwege sind ständig in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die Benutzbarkeit sämtlicher Ausgänge muss während der Betriebszeiten sichergestellt sein.
3.4 Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden.
3.5 Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind immer geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Kraft gesetzt werden, und der Schließbereich ist von Lagerungen freizuhalten.
3.6 Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen noch missbräuchlich entfernt, beschädigt oder zweckwidrig verwendet werden.
3.7 Hauptschalter und Absperrhähne (Strom, Wasser, Gas) müssen für befugte Personen ständig zugänglich sein.
3.8 Öffenbare Stiegenhausfenster und die Auslösevorrichtungen für Brandrauchentlüftungen müssen immer frei zugänglich sein.
3.9 Das Hantieren mit offenem Feuer und Licht ist mit Ausnahme der Labors, Werkstätten, Physik-, Chemie-, und Werkräume, welche für Feuerarbeiten vorgesehen sind, im gesamten Schulgebäude grundsätzlich verboten.
3.10 Im gesamten Schulgebäude besteht Rauchverbot.
3.11 Koch- und Wärmegeräte dürfen weder aufgestellt noch in Betrieb genommen werden, ausgenommen davon sind die Küche, das Buffet sowie das Konferenzzimmer.
3.12 Schäden und Störungen an elektrischen Betriebsmitteln, Blitzschutzanlagen, Gasgeräten, Gasleitungen oder sonstigen Brandschutzeinrichtungen sind dem Schulerhalter unverzüglich zu melden. Dieser hat für den betriebssicheren Zustand zu sorgen.
3.13 Bei Unterrichtsschluss sind sämtliche elektrischen Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden, abzuschalten.
3.14 In der Nähe von Heiz- und Wärmegeräten (sollten diese verwendet werden) dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden.
3.15 Die Lagerung leichtbrennbarer Gegenstände sowie brennbarer Flüssigkeiten und Gase hat ausschließlich in geeigneten Behältern und Räumen, keinesfalls in Dachböden oder auf Fluchtwegen, zu erfolgen.
3.16 Gasgeräte und Gasleitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten.
3.17 Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. Flüssiggasbehälter dürfen nicht unter Erdniveau gelagert werden. Bei jedem Wechsel von Vorratsbehältern ist eine Dichtheitsprobe (z.B. Seifenwasserprobe) durchzuführen.
3.18 Brennbare Abfälle dürfen nur in den hiefür vorgesehenen Müllräumen bzw. in bereitgestellten Mülltonnen gelagert werden. Asche, Schlacke, Rauchwarenreste oder zur Selbstentzündung neigende Materialien dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit ebensolchen dicht schließenden Deckeln aufbewahrt werden.
3.19 Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen, ...) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Brandschutzbeauftragte bzw. die Verwaltung hievon verständigt wurde und von ihm die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden. Weiters ist die Zustimmung des Brandschutzbeauftragten für den Bereich des Schulerhalters einzuholen. Brandmeldelinien von automatischen Brandmeldern sind dementsprechend abzuschalten.
3.20 Wahrgenommene feuergefährliche Mängel und sonstige Missstände, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen könnten, sind unverzüglich den Brandschutzbeauftragten und dem Schulerhalter zu melden.
3.21 Dekorationsgegenstände müssen, sofern sie ein geringfügiges Ausmaß überschreiten, im Brandverhalten den Klassen B1 (schwerbrennbar), Q1 (schwach qualmend) und Tr1 (nicht tropfend) entsprechen. Das Ausstellen von Zeichnungen, Plänen, Unterrichtsmaterial und dgl. im schulüblichen Ausmaß ist zulässig, dürfen aber Haupt-, Verkehrs-, und Fluchtwege nicht einengen.
3.22 Bei Veranstaltungen innerhalb der Schule ist den Weisungen der Brandschutzbeauftragten und der jeweiligen Aufsichtsperson hinsichtlich der Brandsicherheit und Personensicherheit nachzukommen.
4. Verhalten im Brandfall
4.1 Verhalten bei Brandausbruch
4.1.1 Ruhe bewahren!
4.1.2 Immer beachten:
- ALARMIEREN der Feuerwehr (Druckknopfmelder drücken und/oder über Telefon)
- RÄUMUNGSALARM für den betroffenen Bereich auslösen (blaue Druckknopftaster bzw. wird dieser automatisch über Brandmeldeanlage ausgelöst)
- Betroffenen Bereich räumen und Sammelpunkt (Sportplatz) aufsuchen.
- RETTEN
- LÖSCHEN
4.1.3 Bei Ertönen des Räumungsalarmes (Alarmzeichen SIRENENTON)
- Bei Ertönen der Alarmsirene im jeweiligen Brand- bzw. Rauchabschnitt ist dieser zu räumen!!! Die jeweilige Lehrperson zieht die im Raum befindliche Warnweste zur deutlichen Kennung als Klassenaufsichtsperson an. Schulgebäude klassenweise unter Aufsicht der Lehrpersonen in Richtung Sammelplatz verlassen. Sammelplatz ist der Sportplatz.
- Die Haustechnik bzw. Verwaltung begibt sich zur Brandmeldezentrale und kontrolliert, welche Melder den Alarm ausgelöst haben. Melderbereich sofort kontrollieren und Feuerwehr einweisen.
- Bei Fehlalarm kann nach Abrücken der Feuerwehr die Brandmeldeanlage wieder rückgestellt werden und der Räumungsalarm kann aufgehoben werden.
- Bei Alarm im jeweilgen Rauch- bzw. Brandabschnitt: elektrische Kochgeräte, Geräte mit offener Flamme in Labors, Werkstätten, Physik-, Chemie- und Werkräume und dgl. abstellen, Behälterventil schließen.
- Ist eine Klasse zum Zeitpunkt der Alarmierung ohne Aufsicht, so ist sie von der Lehrperson der nächstliegenden Klasse mitzubetreuen.
- Vollzähligkeit der SchülerInnen am Sammelplatz feststellen und Vollständigkeit bzw.
fehlende Personen dem Einsatzleiter bekannt geben.
Falls ein Verlassen des Schulgebäudes bzw. des alarmierten Bereiches nicht möglich ist:
- im Klassenraum verbleiben;
- Türen schließen, Fugen abdichten, allenfalls Fenster öffnen, sich den Einsatzkräften bemerkbar machen.
4.1.4 Bei Ertönen des Räumungsalarmes während der Pause sind die obigen Maßnahmen durch die Gangaufsicht zu veranlassen.
Die Lehrkräfte der nächtsten Unterrichtsstunde haben unverzüglich ihre Klasse aufzusuchen und die Aufsicht zu übernehmen.
4.1.5 Türen des Brandraumes schließen.
4.1.6 Stiegenhausfenster und Rauchabzugsöffnungen öffnen.
4.1.7 Aufzüge nicht benutzen.
4.1.8 Der Feuerwehr die Zufahrten und Zugänge öffnen, die Feuerwehr einweisen und auf eventuell vermisste Personen hinweisen.
4.1.9 Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten:
- eigene Sicherheit beachten
- Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten
- Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch Absperren der Gaszufuhr löschen
- leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen
- für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten
Maßnahmen nach einem Brand
4.2.1 Schulgebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr betreten.
4.2.2 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder einem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.
4.2.3 Benützte tragbare Feuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren Standorten anbringen.
5. Unterweisung der SchülerInnen und Bediensteten, Durchführung von Räumungsübungen
5.1 Zu Beginn jedes Schuljahres ist von der Schulleitung eine Unterweisung der SchülerInnen und Bediensteten über mögliche Gefahren und das Verhalten im Brandfall zu veranlassen.
5.2 In jedem Schuljahr ist eine Räumungsübung durchzuführen. Der Übung hat eine
Unterweisung über das Verhalten im Brandfall voran zu gehen. Die Räumungen sind unter Annahme verschiedener Brandursachen und Brandverläufe durchzuführen.
In-Kraft-Setzung
Diese Brandschutz- und Sicherheitsordnung wird mit dem Schuljahr 2005/2006 bis auf Widerruf in Kraft gesetzt:
Graz am 14. September 2006
Überarbeitung: 14.02.2024
Brandschutz- und Sicherheitsordnung
1 Personenkreis und Zuständigkeit
2 Zugang zu Räumen
3 Tätigkeiten in den Räumen
4 Verlassen der Räume
5 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
6 Physik: ETG, ESV, Strahlenschutz
7 Experimente
8 Schüler
9 Chemie: Laborordnung
10 Stoffe und Zubereitungen
11 Bereitstellung brennbarer Flüssigkeiten
12 Stoffe, die nicht zusammen aufbewahrt werden dürfen
13 Gasbrenner
14 Druckgasflaschen und Druckgaspackungen
15 Umschlossene radioaktive Stoffe
16 Entsorgung
17 Notfallplan
18 Verhalten im Brandfall
19 In-Kraft-Setzung
1. Personenkreis und Zuständigkeit
Diese Brandschutz- und Sicherheitsordnung gilt für alle in den Bereichen tätigen Personen, insbesondere:
• Verantwortliche Lehrperson für Chemie und Physik
• Chemielehrer
• Physiklehrer
• weitere befugte und speziell unterwiesene Lehrer
• Reinigungskräfte
• beauftragte, externe Firmen
• Brandschutzbeauftragte
• Sicherheitsvertrauenspersonen
In Angelegenheiten des Brandschutzes sind die Lehrpersonen, der Brandschutzbeauftragte und die Sicherheitsvertrauensperson anzusprechen. Der Brandschutzbeauftragte stellt die Übereinstimmung mit Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen der Schule sicher. Maßnahmen werden durch die Schulleitung verantwortet.
2. Zugang zu Räumen
Für die Räume im Bereich Chemie besteht eine Zugangsbeschränkung.
Ein Verzeichnis der Berechtigten, die über einen Schlüssel verfügen, ist über das bestehende Schlüsselsystem geregelt und befindet sich in der Verwaltung.
Die Räume sind versperrt zu halten.
SchülerInnen betreten und benützen die Räume nur in Anwesenheit des Chemie-/ Physiklehrers.
3. Tätigkeiten in den Räumen
Die Reinigung der Bereiche Chemie / Physik erfolgt nach durchgeführter Unterweisung und schriftlicher Kenntnisnahme durch das Reinigungspersonal.
Reinigungspersonal reinigt ausschließlich freie Flächen. Dem Reinigungspersonal ist es untersagt, Gegenstände zu verstellen und Reinigungen innerhalb von Behältnissen (Schränke, Digestorium) vorzunehmen.
Die Reinigung von Fenstern erfolgt durch Reinigungspersonal, die Reinigung von nicht freien Flächen und innerhalb von Behältnissen erfolgt nur koordiniert durch eine Fachperson (Lehrer).
Tätigkeiten durch beauftragte Firmen erfolgen nach durchgeführter Unterweisung und schriftlicher Kenntnisnahme durch die Firma / die Mitarbeiter der Firma.
4. Verlassen der Räume
• Sind die Wasserhähne geschlossen?
• Sind die elektrischen Geräte abgeschaltet?
• Sind alle Gefäße mit gefährlichem Inhalt ordnungsgemäß verwahrt?
• Sind die Schränke abgeschlossen?
• Sind die Arbeitsplätze aufgeräumt und gesäubert?
5. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
Die Einrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Was fehlt oder nicht funktionstüchtig ist, ist dem Brandschutzbeauftragten / der Sicherheitsvertrauensperson/ der Direktion zu melden / in Stand zu setzen / zu beschaffen.
6. Physik: ETG, ESV, Strahlenschutz
Die Bestimmungen des Elektotechnikgesetzes 1992, der Elektrotechnikverordnungen 1993, 1996 und 2002, sowie der Elektroschutzverordnung 1995 sind einzuhalten.
Die Bestimmungen des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002 sind einzuhalten.
7. Experimente
Für den experimentellen Chemie- und Physikunterricht dürfen nur jene Räume benützt werden, die für diesen Zweck bestimmt sind.
Bei Experimenten mit Brand- oder Spritzgefahr ist vom Experimentator besonders auf das Tragen einer Schutzbrille zu achten; bei solchen Experimenten sind die SchülerInnen durch eine Schutzscheibe zu schützen.
Nach Unterrichtsschluss sind sämtliche Gashähne und Ventile zu schließen. Elektrische Geräte sind abzuschalten, soweit diese nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden, z.B. Digestorium und Kühlschrank (Laborordnung).
Experimentelle Demonstrationen mit höherem Gefährdungspotential sind auf ihre pädagogische Sinnhaftigkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch solche mit niedrigem Gefährdungspotential zu ersetzen (zB. Farbreaktion statt Entflammungsreaktion).
8. SchülerInnen
SchülerInnen sollen nur zum Sonderunterrichtsraum, nicht aber zum Lehrervorbereitungsraum Zutritt haben.
Die SchülerInnen sind über die Laborordnung und über die Standorte von Augenwaschflaschen,
Erste-Hilfe-Schrank, Feuerlöschdecken, Feuerlöscher und über die richtige Handhabung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere auch von Not-Aus-Taster, zu informieren. Ferner muss auf die pflichtgemäße Verwendung von Schutzeinrichtungen hingewiesen werden. Dazu zählen auch die Benützung von Schutzbrillen, das Aufstellen von Schutzscheiben sowie die Verwendung von Pipettierhilfen.
Bei Experimenten mit Brand- oder Spritzgefahr ist vom Experimentator besonders auf das Tragen einer Schutzbrille zu achten; bei solchen Experimenten sind die SchülerInnen durch eine Schutzscheibe zu schützen.
9. Chemie: Laborordnung
Die SchülerInnen werden mit der Laborordnung vertraut gemacht.
Gesetzliche Grundlagen und wichtige Informationen sind vor Ort zugänglich (Hardcopy, Speichermedium oder Internet-Zugang):
• Chemikaliengesetz
• Chemikalienverordnung
• Giftverordnung
• Sicherheitsdatenblätter
Beschädigte Einrichtungen werden dem Brandschutzbeauftragten / der Direktion gemeldet:
• elektrische Leitungen
• Schalttafeln
• Absperrorgane
• Sicherungskästen
• Maschinen: Funktionsstörungen, Erwärmung, Geräusche
Ölbäder dürfen wegen der großen Gefahrenmomente im Schulbereich nicht eingesetzt werden.
Radiogeräte werden wegen ihrer Eigenschaft als Zündquelle nicht auf dem Labortisch abgestellt.
10. Stoffe und Zubereitungen
Reagenzien müssen in passenden Gebinden, und diese in den dafür vorgesehenen Schränken und Behältnissen aufbewahrt werden.
Reagenzien sind richtig zu beschriften (ChemG, Kennzeichnungsverordnung); das gilt auch für entnommene Stoffmengen, wenn sie umgefüllt und aufbewahrt werden.
Die Sicherheitsdatenblätter enthalten verschiedene nützliche Informationen:
• die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen
• die Bereithaltung (Gebinde; Lagerung)
• das Erfordernis persönlicher Schutzausrüstung
• Brennbarkeit
• Giftwirkung und Erste-Hilfe-Maßnahmen
• Entsorgung
Säuren und Laugen können in einem Schrank gemeinsam aufbewahrt werden, wenn die Säuren und die Laugen jeweils in einer säure-/laugenfesten (Kunststoff-)Tasse stehen, deren Volumen mindestens den Inhalt des größten Gebindes fasst.
Für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) die folgenden Verwendungsbeschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
a) explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen
Dazu zählen insbesondere die Stoffe mit den R-Sätzen R1-R3. Bei der Verwendung und Bereithaltung sind die S-Sätze S15-S17 zu beachten.
Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in den für den Versuch notwendigen Mengen hergestellt werden und zum Einsatz kommen. Keinesfalls dürfen sie aufbewahrt werden. Reste sind nach Beendigung des Versuchs fachgerecht zu entsorgen.
Um Explosionsgefahr zu vermeiden, dürfen Versuche mit Perchloraten und Perchlorsäure (außer als verdünnte, wässrige Lösungen) im Unterricht nicht durchgeführt werden.
b) brandfördernde Stoffe und Zubereitungen
Dazu zählen insbesondere die Stoffe mit den R-Sätzen R7 – R9. Bei der Bereithaltung ist der Kontakt mit entzündlichen Stoffen zu vermeiden.
c) hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe
Diese Stoffe sind mit R10 – R12 gekennzeichnet.
Beim Umgang mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffen sind die entsprechenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) zu beachten.
Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten dürfen nur mit geschlossenen elektrischen Heizgeräten erwärmt werden. Ausgenommen sind Experimente, bei denen das Erwärmen mit offener Flamme notwendig ist, sofern entsprechend kleine Mengen unter besonderer Vorsicht eingesetzt werden.
Beim Erhitzen aller Stoffe ist der Gefahr der Entzündung von Dämpfen besondere Beachtung zu schenken (Sicherheitsdatenblatt beachten). Das Erhitzen aller Stoffe darf nur so erfolgen, dass gegebenenfalls durch das Erwärmen gebildete gefährliche Dämpfe nicht frei in den Raum entweichen können.
In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- oder Wärmegeräten dürfen keine hoch entzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffe bzw. Zubereitungen aufbewahrt oder gelagert werden. Offene Zündquellen sind von diesen Stoffen fernzuhalten.
Hoch entzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe bzw. Zubereitungen und auch Abfälle dürfen nur in den hiefür vorgesehenen Behältern aufbewahrt werden.
11. Bereitstellung brennbarer Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten werden eingeteilt in:
• besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten – im Wesentlichen Flüssigkeiten mit
Flammpunkt unter 18 oC und Zündtemperatur unter 200 oC (Petroleumbenzin, Diethylether)
• Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (Flammpunkt unter 21 oC)
• Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (Flammpunkt unter 55 oC)
• Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Flammpunkt unter 100 oC)
Soferne örtliche Verhältnisse nicht anderes erfordern und keine speziellen Sicherheitsbehälter und/oder Sicherheitsschränke verwendet werden, gelten die folgenden Maximalwerte für die Bereithaltung in einem Raum:
• Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I: maximal 20 l in Gebinden bis zu 2,5 l Füllmenge, davon maximal 5 l Besonders Gefährliche Flüssigkeiten in Behältern mit maximal 250 ml Füllmenge.
• In Kombination mit Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II und III ist maximal die gemeinsame Bereithaltung von 10 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (5 l Besonders gefährliche Flüssigkeiten inkludierbar), 150 l der Gefahrenklasse II und 300 l der Gefahrenklasse III möglich.
Alle Flüssigkeiten dürfen nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt und/oder in der Nähe von Heizquellen oder Heizkörpern bereitgestellt sein.
Umgang mit und Bereithaltung von Diethylether soll nur bei Vorhandensein eines geprüften Lehrers, der gesichert den Nachweis auf Peroxidbildung durchführen kann und im Umgang mit Diethylether erfahren ist, erfolgen.
12. Stoffe, die nicht zusammen aufbewahrt oder bereitgestellt werden dürfen
Diese Stoffe müssen daher getrennt voneinander aufbewahrt werden, sodass sie nicht miteinander in Kontakt kommen.
13. Gasbrenner
• Bei zentraler Gasversorgung sind nur für die jeweilige Gasart zugelassene zündgesicherte Brenner zu verwenden.
• Kartuschenbrenner sind wegen des bedeutend erhöhten Sicherheitsrisikos zu vermeiden. Wenn Kartuschenbrenner noch verwendet werden müssen, sind sie durch einen Brennerfuß oder durch eine Halterung gegen Umfallen zu sichern, Kartuschen dürfen nur in völlig entleertem Zustand ausgewechselt werden.
• Für Erdgas sind spezielle Gasgummischläuche zu verwenden.
• Für Flüssiggas sind orangefarbige, feste Gasschläuche mit Gewebeeinlage zu verwenden. Alle Anschlüsse sind mit Schlauchschellen zu sichern.
• Der Gashahn darf nicht zur Gasregulation verwendet werden.
14. Druckgasflaschen und Druckgaspackungen
Druckgasflaschen für Wasserstoff und Sauerstoff sind in verschiedenen Räumen abzustellen. Die Standorte sind im Brandschutzplan einzutragen. Druckgasflaschen sind immer zuverlässig gegen Umfallen zu sichern und nur mit dafür geeigneten Transportwagen zu bewegen.
Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen.
Versuche mit komprimierten oder verflüssigten Gasen dürfen nur von entsprechend informierten Lehrern mit Lehramtsprüfung im Gegenstand Chemie bzw. Physik/Chemie durchgeführt werden.
Die Wartungsrichtlinien sind zu beachten (ÖNORM EN 1089-1, 1089-2, 1089-3):
• Wiederkehrende Untersuchungen gem. Versandbehälterverordnung 1996 i.d.F. BGBl. II Nr. 92/2000, § 18 sind für Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff und Wasserstoff spätestens alle zehn Jahre durchzuführen.
• Gasflaschen sind durch Ketten oder Rohrschellen zu sichern und dürfen nie frei stehen.
• Der Transport darf nur mit geeigneten Flaschentransportwagen und nur bei geschlossenem Hauptventil erfolgen.
• Zur Entnahme sind immer zugelassene Druckminderventile, gegebenenfalls Rückschlagsicherungen zu verwenden.
• Die Regelung der Gasentnahme darf nur durch das Druckminderventil erfolgen.
• Nach Gebrauch einer Druckgasflasche muss zunächst der Haupthahn geschlossen, dann das Gas aus dem Manometer abgelassen und schließlich das Druckminderventil durch Herausdrehen der Ventilschraube entspannt werden.
• Anschlussschläuche sind durch Schlauchschellen zu sichern.
• Bei Sauerstoffflaschen dürfen Gewinde, Muttern und Zuleitungsschläuche nicht gefettet werden.
• Für Sauerstoffflaschen sind Teflonschläuche zu verwenden.
• Die Lagerung von Flaschen mit Sauerstoff und von solchen mit brennbaren Gasen hat stets in verschiedenen Räumen zu erfolgen.
Maximal 20 Gaskartuschen (Druckgaspackungen) dürfen ausschließlich im Temperatur-Bereich von – 20 °C bis 70 °C bereit gehalten werden. Der A bstand zu Wärmequellen (Strahlung) beträgt mindestens 0,5 m, IR-Strahlung darf nicht auf Oberflächen fokussiert werden. Von leichtentzündlichen Stoffen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
Die Bereitstellung darf nicht auf Stiegen, in Verkehrswegen oder Kellern erfolgen, Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Flammen ist verboten
15. Umschlossene radioaktive Stoffe (wenn vorhanden)
Mit Bescheid genehmigte umschlossene radioaktive Stoffe sind durch den
Strahlenschutzbeauftragten ordnungsgemäß aufzubewahren. Das örtliche Feuerwehrkommando ist von der Aufbewahrung unter Angabe der Verhaltensmaßnahmen für die Einsatzkräfte zu verständigen. Der Aufbewahrungsort radioaktiver Strahlenquellen ist in den Brandschutzplan einzutragen.
16. Entsorgung
Toxikologisch oder ökologisch relevante Stoffe werden ausschließlich durch befugte Unternehmen entsorgt. Dafür ist der Abfallbeauftragte der Schule zuständig.
17. Notfallplan
Der Notfallplan regelt das Verhalten bei Bränden, Unfällen und anderen Notfällen im Bereich der
Chemie bzw. der Physik/Chemie. In jedem Raum dieser Bereiche sowie zusätzlich beim Notruftelefon wird zumindest je ein Exemplar des Notfallplanes vom zuständigen Lehrer gut sichtbar angebracht.
Der Notfallplan wird durch die verantwortliche Lehrperson für Chemie bzw. Physik/Chemie in Zusammenarbeit mit dem Brandschutzbeauftragten erstellt und vom Direktor genehmigt.
In jedem Anlassfall ist der Direktor zu verständigen.
18. Verhalten im Brandfall
Bei Kleinbränden ist mit Löschdecke und Feuerlöscher ein Löschversuch zu unternehmen. Ansonsten ist nach Notfallplan vorzugehen.
Die Gasventile des Chemiebereiches sind vor Verlassen zu schließen (Not-Aus-Taster).